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Die als Unterkunft und Verpflegung bezeichneten Leistungen könnten auch als Hotelkosten definiert werden. Sie beinhalten die Aufwendungen des Pflegeheimträgers für die Zurverfügungstellung und Unterhaltung der Räume, in denen Pflegeheimbewohner leben sowie die Aufwendungen für die im Heim gewährte Versorgung mit Speisen und Getränken aller Art.

Die zuvor beschriebene Verpflichtung, gemeinsam mit den Pflegesätzen (vgl. § 85) auch die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung "nach gleichem Stellenwert" zu vereinbaren, wird mit Satz 2 unterstrichen.

Überzogen angesetzte Entgelte dürfen mithin nicht vereinbart werden. Auch Leistungen nach dieser Vorschrift unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Neben den rahmenvertraglichen Vorgaben nach § 75 Abs. 2 stehen für die Beurteilung eines maßvollen Ansatzes die Vergleichswerte anderer – vergleichbarer – Einrichtungen zur Verfügung. Die Vergleiche haben grundsätzlich unter Qualitätsmerkmalen stattzufinden.

 

Hinweis:

Auch § 87 war von Art. 49a PflegeVG und der dort getroffenen Übergangsregelung – längstens bis 31.12.1997 – betroffen. Insbesondere bei "Variante 1" kam es ggf. Ende 1997 nicht zu Pflegesatzverhandlungen; vielmehr galten die Heimentgelte alter Prägung weiter, so dass auch Verhandlungen über Unterkunft und Verpflegung ausgeblieben sind.

Der Erste Bericht des BMA über die Entwicklung der Pflegeversicherung v. 19.12.1997 (BT-Drs. 13/9528) enthält eine Orientierungshilfe (Anl. 4 zum Bericht), die Aufschluss über Zuordnung und Abgrenzung des Aufwands für Unterkunft und Verpflegung zu den übrigen Leistungen stationärer Pflege gibt.

So werden beispielsweise neben den klassischen Aufwendungen (Hotelkosten) in den Bereichen Betriebsverwaltung, Steuern, Abgaben, Versicherungen, Energie oder Gebäudereinigung 50 % dem Bereich Unterkunft und Verpflegung zugerechnet und in den entsprechenden Entgelten berücksichtigt. Gegenüber früherem Recht sind Unterkunft und Verpflegung vergütungsrechtlich nicht mehr Bestandteil eines insoweit einheitlichen Gesamtheimentgelts, sondern müssen separat von den mit dem Pflegesatz vergüteten Betreuungsleistungen (Grundpflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege) vereinbart werden. Sie gelten i.S.d. PBV als eigenständiger Kostenträger.

Im Heimvertrag ist das Entgelt für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung nach § 5 Abs. 3 HeimG für jeden dieser Leistungsbestandteile aufzugliedern. In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung dürfen die Entgelte für den Kostenblock "Unterkunft und Verpflegung" nach Auffassung des BGH ohne Aufgliederung aufgeführt werden (BGH, Urteil v. 3.2.2005, III ZR 411/04, NZM 2005 S. 47).

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