Rz. 10

Satz 3 HS 2 erklärt § 88 als unberührt. Danach kann den Pflegeheimen nicht das Recht versagt werden, Zusatzleistungen anzubieten, die der Pflegebedürftige selbst zu tragen hat.

 

Rz. 11

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber die Grenzziehung zwischen den als abgegolten anzusehenden Leistungen und den Zusatzleistungen. Die Zusatzleistungen müssen sich auf solche Leistungen beschränken, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen (vgl. § 88). Daraus folgt, dass für notwendige Leistungen selbst dann keine Zuschläge gefordert werden dürfen, wenn sie das Maß des Normalen überschreiten. Auf die Rahmenverträge nach § 75 Abs. 2 (hier: Nr. 1), die die Abgrenzungskriterien zu definieren haben, wird hingewiesen.

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