Rz. 2

Auch vor Einführung des PflegeVG war es Pflegeheimen erlaubt, Zusatzleistungen bei Unterkunft und Verpflegung anzubieten und gesondert zu berechnen. Dies ist den Pflegeheimen auch weiterhin gestattet, allerdings beschränkt auf klar abgegrenzte Leistungen, die nicht wegen Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit im Einzelfall erforderlich sind und deshalb auch nicht zum Leistungsumfang des § 87 zählen. Als Zusatzleistungen gelten nur solche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen. Als Beispiele hierfür gelten das luxuriöse Komfortzimmer oder die "Gourmetkost".

 

Rz. 3

Alle übrigen Leistungen, die wegen der Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind, auch wenn sie nicht alltäglich sind oder als ausgefallen gelten, können nicht zu den Zusatzleistungen gehören (z. B. besondere, eventuell ausgefallene Diätkost oder aufwendige technische Zurichtungen oberhalb der normalen Beschaffenheit eines Zimmers oder Pflegebettes).

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