Rz. 4

Pflegeleistungen als Wahlleistungen beinhalten nicht nur die Gefahr, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich zu sein, sie sind auch geeignet, das Wesen und die Kultur des Pflegens als Form einer humanen Zuwendung in einer Notsituation in Frage zu stellen.

 

Rz. 5

Zudem gerät das pflegende Personal in die Gefahr, das Qualitätsniveau für Pflegebedürftige ohne Zusatzleistung (unbewusst) zu niedrig anzusetzen.

 

Rz. 6

Gleichwohl ist anzuerkennen, dass es auch bei der personenbezogenen Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen geben kann, die zwar nicht notwendig, aber nützlich sind oder dem allgemeinen Wohlbefinden des Pflegebedürftigen dienen. Dies könnten der Schönheitspflege zuzuordnende Leistungen sein oder über das Übliche hinausgehende geistige Betreuung. Für pflegebedürftige Menschen, zu deren Lebensinhalt stets die Beschäftigung mit Literatur oder Musik gehört hat, könnte dies auch nach Eintritt des Pflegefalls ein elementares Bedürfnis sein.

 

Rz. 7

In der Begründung zum Regierungsentwurf (BR-Drs. 505/93 S. 147/148) wird wiederum zu beachten gegeben, dass die Pflege den Menschen in seiner Gesamtheit mit Leib, Geist und Seele umfasst. Eine auf den individuellen Pflegebedürftigen bezogene, sein Wohlbefinden fördernde geistige und kulturelle Betreuung gehört daher i. d. R. bereits zum Maß der notwendigen pflegerischen Betreuung, die mit dem Pflegesatz abgegolten ist und daher nicht gesondert berechnet werden darf.

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