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Die Vorschrift schreibt vor, dass die Verordnung auch das Nähere zur Abrechnung der Vergütung zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten zu regeln hat. Dazu zwingt schon die Tatsache, dass es sich bei der nach dieser Gebührenordnung abzurechnenden Leistung um eine Sachleistung handelt (vgl. § 36), die unter dem Zwang direkter Abrechnung zwischen zugelassener Pflegeeinrichtung und Pflegekasse steht. Die Regelung der Abrechnungsmodalitäten in der Gebührenordnung ist daher nur folgerichtig.

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