Rz. 7

Mit Abs. 3 werden die vorstehenden Grundsätze der Kostenerstattung auch auf Pflegebedürftige übertragen, die nach Maßgabe dieses Buches bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind.

Hiermit wird sichergestellt, dass dem privat versicherten Heimbewohner für die allgemeinen Pflegeleistungen keine höheren Pflegesätze in Rechnung gestellt werden dürfen, als dem sozialversicherten Heimbewohner (vgl. § 84 Abs. 3 und 4).

Die gleiche Regelung gilt aufgrund des Verweises im § 89 Abs. 3 letzter Satz auch für die ambulanten Pflegeleistungen.

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