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Ihre Bedeutung weitgehend verloren haben mit Inkrafttreten des 2. SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) die nach altem Recht für die Sozialleistungsträger und ihre Verbände bei Verarbeitung personenbezogener Daten maßgebenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl. § 79 SGB X a. F.). Mit Wirkung zum 1.7.1994 sind die gemäß Art. 6 2. SGB-ÄndG novellierten Vorschriften des SGB X als bereichsspezifische Datenschutznormen an deren Stelle getreten. Eine Ausnahme gilt neben der Lückenfüllung (s. o.) für diejenigen Bestimmungen des BDSG bzw. Datenschutzvorschriften der Länder, deren entsprechende Anwendung durch Vorschriften des Sozialgesetzbuches erklärt wird.

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