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Die Regelung ist mit Wirkung zum 1.6.1994 durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) geschaffen worden. Abs. 1 beruhte dabei auf der Empfehlung des AuS-Ausschusses (BT-Drs. 12/5920 S. 89). Zur Beseitigung einer Vielzahl von Zweifelsfragen, die bei der praktischen Umsetzung der Altfassung auftraten, wurde die Vorschrift durch Art. 1 Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst.

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