Rz. 1a

Nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind den Sachverständigen und Prüfinstitutionen i. S. d. § 114 Abs. 4 Satz 2 die Aufgaben der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung zugewiesen. Entsprechendes gilt für die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 durch die Landesverbände der Pflegekassen bestellten sonstigen Sachverständigen. Eine Erfüllung dieser Aufgaben durch die genannten Stellen ist aufgrund des damit verbundenen Umgangs mit personenbezogenen Daten ohne entsprechende datenschutzrechtliche Legitimation nicht möglich. Daher schafft § 97a hierzu die erforderlichen datenschutzrechtlichen Befugnisse. Von der Norm nicht erfasst werden die Datenerhebungen von Sachverständigen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 79, denn der Wortlaut verweist nur auf die Qualitätsprüfung- und sicherung (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97a Rz. 3). Eine entsprechende Anwendung kommt wegen des generellen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nicht in Betracht (vgl. dazu die Komm. zu § 93; a. A. Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97a Rz. 3).

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