Dr. Thomas Becker-Evermann
2.1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Datennutzung
Rz. 2
Gemäß § 97b ist den zuständigen Aufsichtsbehörden und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe für Zwecke der Pflegeversicherung eine Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur gestattet, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach §§ 112, 113,114, 114a, 115 und 117 erforderlich ist. Insoweit sind der Medizinische Dienst sowie die Landesverbände der Pflegekassen und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. nach § 117 Abs. 3 Satz 1 berechtigt und nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörden auch verpflichtet, die ihnen nach diesem Buch zugänglichen Daten über die Pflegeeinrichtungen, insbesondere über die Zahl und Art der Pflegeplätze und der betreuten Personen (Belegung), über die personelle und sächliche Ausstattung sowie über die Leistungen und Vergütungen der Pflegeeinrichtungen, mitzuteilen. Gemäß § 117 Abs. 4 Satz 1 sind Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegeeinrichtungen vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder von den sonstigen Sachverständigen oder Stellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem Buch durchführen, unverzüglich der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach den heimrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Der Umfang der gesetzlich zugebilligten Datenverwendung hat sich hierbei auf das für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Nach § 117 Abs. 3 Satz 2 sind personenbezogene Daten vor der Datenübermittlung an die Heimaufsichtsbehörden zu anonymisieren. Dadurch wird bereits datenschutzrechtlichen Belangen genügt, weil durch die Anonymisierung keine personenbezogenen Daten mehr vorliegen. Umgekehrt kann die Aufsichtsbehörde gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 HeimG unter gewissen Umständen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen sowie den Medizinischen Dienst übermitteln.
2.2 Löschen von Daten
Rz. 3
Infolge des Verweises auf § 107 besteht für die Heimaufsichtsbehörden und Träger der Sozialhilfe eine Pflicht zu Löschung aller für die Zwecke der Pflegeversicherung genutzten Daten, soweit deren Kenntnis für die rechtmäßige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden. Es gilt dabei die Frist des § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, so dass die Daten spätestens nach 2 Jahren zu löschen sind.