Rz. 2

Der Medizinische Dienst darf nach Abs. 1 personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachterlichen Stellungnahmen zu Zwecken

  • der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 18),
  • der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 40) oder
  • der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)

erforderlich ist.

 

Rz. 3

Die in Abs. 1 Satz 1 festgeschriebenen Aufgabenzwecke sind abschließend (Enumerationsprinzip); eine Erhebung von Sozialdaten wie auch ihre Verarbeitung zu anderen Zwecken der Pflegeversicherung (Zweckänderung) ist nicht zulässig. Ausnahmsweise dürfen personenbezogene Daten zu anderen Zwecken dann verarbeitet und genutzt werden, wenn dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist (Abs. 1 Satz 2), wobei sich diese Rechtsfolge bereits aus dem allgemeinen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 ergibt (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97 Rz. 8). Die "anderen Zwecke" können sich dabei nur auf den Medizinischen Dienst beziehen, weil Satz 2 i. V. m. Satz 1 zu lesen ist. Andere Einrichtungen dürfen Daten ohnehin nur zu den Zwecken des Satzes 1 und bei Vorliegen einer gesetzlichen Übermittlungsvorschrift (§§ 67b, 67d) speichern, verändern und nutzen. Der Regelung kommt daher keine weitergehende Bedeutung zu (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97 Rz. 9).

Die in Abs. 1 getroffene Regelung entspricht weitgehend § 94 Abs. 1 und 2 (vgl. dortige Komm.). Auch für den MDK gilt beim Umgang mit personenbezogenen Daten der das gesamte Recht zum Sozialdatenschutz beherrschende Grundsatz der Erforderlichkeit. Danach beschränkt sich der Umfang der zulässigen Datenerhebung und Datennutzung auf das für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderliche Mindestmaß.

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