Rz. 8

Infolge des Verweises in Abs. 3 Satz 2 auf § 96 Abs. 3 Satz 1 gehört es zu den Pflichten des Medizinischen Dienstes,

  • eine Datenübersicht über die Art der personenbezogenen Daten zu erstellen und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 286 Satz 1 SGB V),
  • die zu erstellende Datenübersicht in geeigneter Weise zu veröffentlichen (§ 286 Abs. 2 SGB V) sowie
  • Näheres zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit in einer Dienstanweisung zu regeln (§ 286 Abs. 3 SGB V).

Gleichlautende Verpflichtungen bestehen auch für die Pflegekassen und ihre Verbände (zu den Verpflichtungen im Einzelnen vgl. Komm. zu § 96).

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