Rz. 8
Infolge des Verweises in Abs. 3 Satz 2 auf § 96 Abs. 3 Satz 1 gehört es zu den Pflichten des Medizinischen Dienstes,
- eine Datenübersicht über die Art der personenbezogenen Daten zu erstellen und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 286 Satz 1 SGB V),
- die zu erstellende Datenübersicht in geeigneter Weise zu veröffentlichen (§ 286 Abs. 2 SGB V) sowie
- Näheres zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit in einer Dienstanweisung zu regeln (§ 286 Abs. 3 SGB V).
Gleichlautende Verpflichtungen bestehen auch für die Pflegekassen und ihre Verbände (zu den Verpflichtungen im Einzelnen vgl. Komm. zu § 96).
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