Rz. 1a

§ 98 ermöglicht den Pflegekassen in engen Grenzen eine Nutzung ihrer Datenbestände für Forschungszwecke. Die Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach weitgehend § 287 SGB V.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


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