Rz. 5

Personenbezogene Daten, die zulässigerweise einer Auswertung zu Forschungszwecken zugeführt werden, sind ohne Einschränkung zu anonymisieren (Abs. 2). Anonymisieren ist nach der Legaldefinition des § 67 Abs. 8 SGB X jedes Verändern von Sozialdaten der Art, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

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