OFD Koblenz, Verfügung v. 7.12.2003, S 2221 A - St 32 3

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind als Sonderausgaben abzugsfähig 30 % des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet hat mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Es wurde die Frage gestellt, wie der Begriff des Entgelts zu verstehen sei, insbesondere ob Zahlungen von Eltern, deren Kinder eine begünstigte Schule i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG besuchen, an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Kosten des Schulbetriebes an den Schulträger weiterleitet, die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs erfüllen. Hintergrund ist eine in Nordrhein-Westfalen zu beobachtende Praxis, bei der begünstigte Schulen oftmals kein formelles Schulgeld erheben. Grund hierfür ist das dortige Landesgesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz – EFG), welches die Vergabe von Landeszuschüssen an diese Schulen regelt. Der Zuschuss bemisst sich hierbei nach dem jährlichen Haushaltsfehlbetrag nach Abzug der vom Schulträger zu erbringenden Eigenleistung (§ 5 EFG). Als Schulgelder vereinnahmte Zahlungen mindern den Haushaltsfehlbetrag und damit den Zuschuss. Eine Anrechnung auf die zu erbringende Eigenleistung erfolgt nicht. Demgegenüber angerechnet werden Zuwendungen Dritter, die zur Aufbringung der Eigenleistung gewährt werden, d.h. Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten (§ 6 EFG).

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Begriff des Entgelts ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht näher definiert. In der Praxis versteht man hierunter das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch ihrer Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als „Schulgeld” nicht ankommt.

Vielmehr hat eine wirtschaftliche Betrachtung zu erfolgen, wonach sämtliche Leistungen der Eltern, die als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, den Entgeltbegriff erfüllen. Auf den formellen Begriff des Schulgeldes, insbesondere auf die im nordrhein-westfälischen Schulrecht verwendeten Begrifflichkeiten, kommt es nicht an, zumal § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG von Entgelt und nicht von Schulgeld spricht. Demnach erfüllen auch Leistungen von Eltern an einen Förderverein, der diese satzungsgemäß zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet, den Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Dies ergibt sich auch aus dem BMF-Schreiben vom 4.1.1991, BStBl 1992 I S. 266. Zitat: „Setzt der Schulträger die Elternbeiträge so niedrig fest, dass der normale Betrieb der Schule z.B. nur durch Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulverein abzuführen hat, so handelt es sich wirtschaftlich betrachtet auch bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, für das die Spendenbegünstigung nicht in Betracht kommt.” Das im Übrigen durch BFH-Urteil vom 12.8.1999, BStBl 2000 II S. 65 diesbezüglich bestätigte BMF-Schreiben erging zwar vorrangig zur Frage des Spendenabzugs nach § 10b EStG. Es weist aber zugleich daraufhin, dass die zur Deckung der Betriebskosten aufgebrachten Entgelte der Eltern nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Es bestehen daher keine Bedenken, für diese Zahlungen unter den übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG den Sonderausgabenabzug anzuerkennen. Dem Steuerpflichtigen obliegt jedoch der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung des Sachverhaltes. Es ist daher darauf zu achten, dass die in derartigen Fällen von dem entsprechenden Förderverein erteilte Bescheinigung neben der Höhe der von den Eltern geleisteten Zahlungen auch aussagt, dass diese Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger-Eigenanteils satzungsgemäß unmittelbar an den Schulträger weitergeleitet wurden. In begründeten Einzelfällen kann auch die Satzung des Fördervereins eingesehen werden. Sofern der Förderverein hiernach neben der begünstigten Schule z.B. auch einen nicht begünstigten Kindergarten unterstützt, muss sichergestellt sein, dass die bescheinigten Zahlungen auch tatsächlich an die Schule weitergeleitet wurden, der Verein also Maßnahmen zur getrennten Verwendung der für die Schule und den Kindergarten bestimmte Zahlungen getroffen hat (vgl. insoweit auch Sachverhalt im Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 28.3.2001, EFG 2001 S. 815).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

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