(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren
2. |
zur erzieherischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Rahmen der Familien- und Kindererholung. |
(2) Sonderurlaub ist auf Antrag auch Personen über 16 Jahre zu gewähren zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Fachtagungen in Fragen der Jugendhilfe, wenn diese einer Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2 dienen oder auf sie vorbereiten.
(3) 1Die Prüfung und Anerkennung der Eignung und Befähigung des ehrenamtlichen Mitarbeiters in der Jugendhilfe obliegt dem Träger der Maßnahme oder Veranstaltung, in der der ehrenamtliche Mitarbeiter eingesetzt werden oder an der er teilnehmen soll. 2Die Anerkennung der Eignung und Befähigung des ehrenamtlichen Mitarbeiters ist im Antrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 vom Träger zu bescheinigen.
(4) 1Zum ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Jugendhilfe ist geeignet und befähigt,
b) |
wer durch besondere Fähigkeiten in künstlerischen, sportlichen, handwerklich-technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Bereichen die Gruppenarbeit vertiefen und ergänzen kann. |
2Der ehrenamtliche Mitarbeiter muß in seiner Person die Gewähr für eine die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen fördernde Arbeit bieten.
(5) Der ehrenamtliche Mitarbeiter soll insbesondere an folgenden Lehrgängen teilgenommen haben:
1. |
an einem Kursus in Erster Hilfe; |
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