Die Berechnung der Arbeitsentgelte muss durch korrekte Erfassung der Entgeltarten in den Lohnabrechnungsprogrammen sowie durch geeignete Aufzeichnungen – insbesondere Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten – nachvollziehbar sein.[1]

Werden Arbeitnehmern üblicherweise Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt, so muss sichergestellt werden, dass diese auch in die Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts an Feiertagen, bei Krankheit und bei Urlaub einfließen.

Zur Berechnung der Zuschläge ist eine konkrete Erfassung und Dokumentation der mit Zuschlägen versehenen Arbeitszeiten unabdingbar.

 
Wichtig

Nettoentgeltdifferenz aus geschuldeten Entgelten einklagbar

Den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Nettoentgeltdifferenz aus den geschuldeten Entgelten können Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber ggf. einklagen.

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