Lohnzuschläge, die zur Anerkennung besonderer Leistungen oder mit Rücksicht auf die Besonderheit der Arbeit gezahlt werden, sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
Abweichend hiervon gilt eine gesetzliche Steuerbefreiung für Zulagen, die der Arbeitgeber als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge gewährt. Die Steuerbefreiung ist der Höhe nach begrenzt. Sonntagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr am Sonntag.
Arbeitsrecht: Grundsätzlich gilt nach § 9 Abs. 1 ArbZG ein Arbeitsverbot an Sonntagen.
Lohnsteuer: Voraussetzungen sowie die erforderliche Berechnung der Steuerfreiheit sind in § 3b EStG und R 3b LStR geregelt.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.
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