3.3.1 Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitslohns
Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn muss in folgenden Teilschritten ermittelt werden:
Laufender Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bis zur Zahlung des sonstigen Bezugs bereits zugeflossen ist, ggf. 0 EUR |
… EUR |
+ im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge |
… EUR |
+ voraussichtlicher laufender Arbeitslohn für die Restzeit des Kalenderjahres |
… EUR |
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn |
… EUR |
Der voraussichtliche laufende Arbeitslohn für die Restzeit des Kalenderjahres kann anstelle einer Schätzung auch durch Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ermittelt werden.
Die Heranziehung der abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume ist insbesondere bei schwankenden Arbeitslöhnen erforderlich. Wird der sonstige Bezug zu Beginn des Kalenderjahres gezahlt, kann der Arbeitgeber ggf. den laufenden Arbeitslohn des Vorjahres heranziehen, wenn er den voraussichtlichen Arbeitslohn nicht einschätzen kann.
Berechnung des Jahresarbeitslohns bei schwankendem Arbeitslohn
Der laufende Arbeitslohn des Arbeitnehmers schwankt zwischen 1.900 EUR und 1.300 EUR monatlich. In den Monaten Januar bis Juni hat der Arbeitnehmer laufenden Arbeitslohn i. H. v. 10.200 EUR erhalten. Im Juli erhält er einen sonstigen Bezug von 700 EUR. Die Höhe des laufenden Arbeitslohns für Juli kann nicht eingeschätzt werden.
Ergebnis: Durch Umrechnung des bisher gezahlten laufenden Arbeitslohns kann der voraussichtliche laufende Jahresarbeitslohn ermittelt werden.
10.200 EUR / 6 Monate = 1.700 EUR; für Juli und die Folgemonate können jeweils 1.700 EUR angesetzt werden.
3.3.2 Künftige sonstige Bezüge bleiben außer Ansatz
Zur Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns sind auch die im Kalenderjahr in den vorangegangenen Kalendermonaten gezahlten sonstigen Bezüge hinzuzurechnen. Sonstige Bezüge, für die eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung durchgeführt worden ist, weil es sich z. B. um Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, sind dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ebenfalls in voller Höhe ihres Gesamtbetrags zuzurechnen. Wie das vorstehende Berechnungsschema zeigt, bleiben bei der Hochrechnung künftige sonstige Bezüge stets außer Ansatz; auch wenn bereits feststeht, dass deren Zahlung noch im Laufe des restlichen Kalenderjahres erfolgt.
3.3.3 Berechnung des laufenden Restarbeitslohns
Für die Ermittlung des laufenden Restarbeitslohns hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht. Der für die Restzeit des Jahres noch zu zahlende laufende Arbeitslohn kann aufgrund der voraussichtlichen Verhältnisse geschätzt werden. Zulässig ist es auch, den voraussichtlichen Restarbeitslohn in der Weise zu ermitteln, dass der bisher bezogene laufende Arbeitslohn auf die verbleibende Zeit des Kalenderjahres umgerechnet wird.
Zu geringer Lohnsteuerabzug bei steigendem Arbeitslohn
Die zuletzt genannte Umrechnungsmethode führt immer zu einem geringeren Lohnsteuerabzug für den sonstigen Bezug, wenn mit einer Erhöhung des laufenden Arbeitslohns bis zum Ende des Kalenderjahres zu rechnen ist.
Regelmäßig schließt sich nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuerveranlagung an. Die im Verhältnis zum tatsächlichen Jahresergebnis zu wenig einbehaltene Lohnsteuer wird dann nacherhoben, sodass sich im Einkommensteuerbescheid eine geringere Erstattung oder eine Nachzahlung ergeben kann. Diese Umrechnungsmethode ist jedoch dann vorteilhaft, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird.
3.3.4 Folgen zu geringer Lohnbesteuerung
Stellt der Arbeitgeber am Jahresende fest, dass er von dem sonstigen Bezug zu wenig Lohnsteuer erhoben hat, weil der tatsächliche Jahresarbeitslohn höher ist als der voraussehend angesetzte voraussichtliche Jahresarbeitslohn, muss er den Differenzbetrag grundsätzlich nicht nacherheben. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn damals und nach den zurückliegenden Erkenntnissen nicht zutreffend ermittelt oder die Lohnsteuer aus sonstigen Gründen unzutreffend errechnet hat. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist nur dann nicht zutreffend ermittelt, wenn der Arbeitgeber Umstände nicht berücksichtigt hat, die sich auf die Höhe des Jahresarbeitslohns auswirken.