Stellt der Arbeitgeber am Jahresende fest, dass er von dem sonstigen Bezug zu wenig Lohnsteuer erhoben hat, weil der tatsächliche Jahresarbeitslohn höher ist als der voraussehend angesetzte voraussichtliche Jahresarbeitslohn, muss er den Differenzbetrag grundsätzlich nicht nacherheben. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn damals und nach den zurückliegenden Erkenntnissen nicht zutreffend ermittelt oder die Lohnsteuer aus sonstigen Gründen unzutreffend errechnet hat. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist nur dann nicht zutreffend ermittelt, wenn der Arbeitgeber Umstände nicht berücksichtigt hat, die sich auf die Höhe des Jahresarbeitslohns auswirken.

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