Bezieht der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung des sonstigen Bezugs Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, so hat der frühere Arbeitgeber für die Einbehaltung der Lohnsteuer den für ein zweites Dienstverhältnis maßgebenden ELStAM-Datensatz anzuwenden. Der sonstige Bezug ist dann unter Anwendung der Steuerklasse VI zu besteuern.

Bei Anwendung der Steuerklasse VI ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn (einschließlich sonstigem Bezug) regelmäßig identisch mit dem zu versteuernden sonstigen Bezug. Eine Erhöhung ergibt sich ausnahmsweise dann, wenn auf der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung bereits Arbeitslohn bescheinigt ist.

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