5.1 Berücksichtigung der Fünftelregelung
Arbeitslohn, der für eine mehrjährige Tätigkeit – also für Zeiträume, die zu mehreren Kalenderjahren gehören, – gezahlt wird, ist ebenfalls begünstigt. Mehrjährigkeit bedeutet regelmäßig, dass die Tätigkeit zumindest in 2 Kalenderjahren ausgeübt werden muss. Die Dauer muss einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen. Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg ist für die Berechnung des 12-Monatszeitraums nicht auf das formelle Arbeitsverhältnis abzustellen, sondern darauf wie lange das Beschäftigungsverhältnis nach seinem wirtschaftlichen Gehalt unverändert fortbesteht. In Fällen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB wird die mehrjährige Tätigkeit durch den formellen Arbeitgeberwechsel nicht unterbrochen. Dasselbe gilt für einen Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzernverbunds zwischen Tochter- und Muttergesellschaft, wenn die Beschäftigung im wesentlichen inhaltsgleich fortgeführt wird. Für die Berechnung der Lohnsteuer ist dieser sonstige Bezug mit einem Fünftel bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns anzusetzen. Die sich ergebende Lohnsteuer für den Teilbetrag des sonstigen Bezugs ist sodann mit dem 5-fachen Betrag anzusetzen.
Gehaltsnachzahlung und Fünftelregelung
Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit Steuerklasse I erhält im Juli 2024 eine Gehaltsnachzahlung von 3.000 EUR für die Zeit von November 2022 bis Juni 2024.
Ergebnis: Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt in 2024 voraussichtlich 30.000 EUR. Der Jahresarbeitslohn wird um 1/5 der Gehaltsnachzahlung (um 600 EUR) erhöht. Es ergibt sich ein Betrag von 30.600 EUR.
Jahreslohnsteuer v. 30.600 EUR |
2.744 EUR |
Jahreslohnsteuer v. 30.000 EUR |
2.615 EUR |
Differenzbetrag |
129 EUR |
Von der Gehaltsnachzahlung zu erhebende Lohnsteuer (129 EUR × 5) |
645 EUR |
Für Arbeitslöhne ist zur ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung eine Zusammenballung von Einkünften zwar Voraussetzung, ein Vergleich ist jedoch nicht vorzunehmen. Entscheidend ist der einheitliche (geballte) Zufluss. Hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorgenommen, kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung geltend machen.
Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025
Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.
5.2 Begünstigte Lohnzahlungen
Als Bezüge für mehrere Jahre können neben einer Gehaltsnachzahlung auch
- Nachzahlungen von Versorgungsbezügen,
- Abfindungen für Pensionsansprüche,
- Jubiläumszuwendungen sowie
- Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen, die über mehrere Jahre entwickelt wurden,
nach der Fünftelregelung begünstigt sein.
Zufluss innerhalb eines Kalenderjahres
Auch in diesen Fällen ist wie bei der ermäßigten Besteuerung von Entschädigungen zu beachten, dass nur solche Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit ermäßigt besteuert werden dürfen, die in Form von sonstigen Bezügen oder aber als Raten innerhalb eines Kalenderjahres zufließen. Sofern sich die Beteiligten für Teilbeträge in mehreren Kalenderjahren entscheiden, ist der volle Lohnsteuerabzug vorzunehmen.
Nicht begünstigte Lohnzahlungen
Nicht begünstigt sind z. B. die regelmäßig ausgezahlten gewinnabhängigen Tantiemen, die erst nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt werden.
5.3 Günstigerprüfung durch Arbeitgeber
Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ist nicht antragsgebunden und daher vom Arbeitgeber – bei Zusammenballung – grundsätzlich anzuwenden. Dies kann im Einzelfall, insbesondere bei niedrigen Beträgen, zu einer höheren Lohnsteuer führen als bei nicht begünstigtem sonstigem Bezug. Da die Lohnsteuer zu ermäßigen ist, darf in diesen Fällen die Fünftelregelung nicht angewendet werden. Der Arbeitgeber muss daher eine Vergleichsrechnung durchführen (Günstigerprüfung) und darf die Fünftelregelung nur anwenden, wenn sie zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug.