Abfindungszahlungen aus Anlass einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses sind lohnsteuerpflichtig. Für die steuerpflichtigen Abfindungszahlungen in der Privatwirtschaft besteht die Möglichkeit einer Steuerermäßigung in Form der Fünftelregelung.[1]

[1] § 34 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1a EStG,

Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden,

s. Einmalzahlungen: Beitragsberechnung.

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