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Sozialplan

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, wie die Folgen einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgeglichen oder abgemildert werden können. Der Sozialplan räumt den Arbeitnehmern Rechtsansprüche ein und kann vom Betriebsrat über die Anrufung der Einigungsstelle erzwungen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Sozialplan ist in § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Einschränkungen für seine Erzwingbarkeit finden sich in § 112a BetrVG für Betriebsänderungen, die nur in einem Personalabbau bestehen und für neu gegründete Unternehmen. Voraussetzung für die Erzwingbarkeit eines Sozialplans durch den Betriebsrat ist das Vorliegen einer Betriebsänderung, die in § 111 BetrVG beschrieben ist.

Arbeitsrecht

1 Voraussetzungen für die Erstellung eines Sozialplans

Nach der gesetzlichen Definition des § 112 Abs. 1 BetrVG ist unter einem Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu verstehen, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten (oder auch bereits eingeleiteten oder gar durchgeführten) Betriebsänderungen entstehen. Liegt eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vor, kann der Betriebsrat die Erstellung eines Sozialplans verlangen und ggf. nach § 112 Abs. 4 BetrVG über die Einigungsstelle erzwingen. Eine Ausnahme gilt, wenn bei einem reinen Personalabbau die erforderlichen Zahlen des § 112a Abs. 1 BetrVG nicht erreicht werden. Dann führt das Vorliegen einer Betriebsänderung nicht zu einem erzwingbaren Sozialplan. Voraussetzung für einen durch den Betriebsrat erzwingbaren Sozialplan ist immer das Vorliegen einer Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG.

Vom Sozialplan ist der Interessenausgleich zu unterscheiden. Dieser enthält Regelungen über die Maßnahme ...

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