Viele Sozialversicherungswerte ändern sich jährlich. Arbeitgeber erhalten sie oft in tabellarischer Form aufbereitet. Doch wie sich diese Werte in welcher Weise auf welche Beschäftigungsverhältnisse auswirken, ist nirgends auf einen Blick zusammengefasst. Diese Checkliste zeigt auf, welche Wirkung die verschiedenen Werte auf welche Beschäftigungsform haben und was infolgedessen arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitig getan werden muss.
Art der Beschäftigung Bezeichnung des Sozialversicherungswerts |
Wert |
gültig ab/seit Zeitpunkt der Änderung |
Auswirkung |
To-do-Liste |
erledigt? |
Auszubildende Geringverdienergrenze |
325 EUR mtl. |
1.8.2003 Gesetzesänderung |
Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein bei Auszubildenden, deren Entgelt die Grenze nicht übersteigt. |
Bei Beitragsberechnung und -abführung beachtet? |
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Geringfügig entlohnte Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze |
538 EUR mtl. |
1.1.2024 |
Keine bzw. Ausscheiden aus Versicherungspflicht zur KV/PV/ALV bei regelmäßigem Entgelt < = 538 EUR. |
Bei Beschäftigungsbeginn sowie bei allen Änderungen der regelmäßigen Entgelthöhe geprüft? |
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Meldung an Minijob-Zentrale erstattet? |
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Pauschalbeiträge KV/PV abgeführt? |
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Ggf. Pauschalsteuern abgeführt? |
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Eintritt der Versicherungspflicht bei regelmäßigem Überschreiten der Grenze. |
Bei Änderung der regelmäßigen Entgelthöhe geprüft? |
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Auf Befreiungsrecht zur Rentenversicherung aufmerksam gemacht? |
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Bei regelmäßigem Entgelt < = 538 EUR mtl. kann beim Arbeitgeber ein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht abgegeben werden; bei Befreiung ist nur der Arbeitgeberanteil zu zahlen. |
Meldungen an Minijob-Zentrale und zuständige Krankenkasse erstattet? |
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Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt? |
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1.1.2024 |
Bei regelmäßigem Entgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR. |
Regelung des Übergangsbereichs? |
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Höher verdienende Arbeitnehmer Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) |
allgemein: 69.300 EUR jährl. besondere: 62.100 EUR jährl. |
1.1.2024 jährliche Anpassung |
Ausscheiden aus Versicherungspflicht in KV und PV zum Jahresende, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Grenze des laufenden und die Grenze des nächsten Kalenderjahres übersteigt. |
Zum Jahresende geprüft? |
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Weitere KV/PV mit Arbeitnehmer geklärt? |
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Meldungen veranlasst? |
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Beitragszuschüsse ermittelt? |
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Beitragszuschüsse ausgezahlt? |
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Bei freiwilliger KV/PV ggf. Firmenzahlerverfahren mit Kasse geklärt? |
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Sofortiger Eintritt Versicherungspflicht zur KV/PV bei Unterschreitung der Grenze. |
Bei Änderung der Arbeitszeit und/oder Entgelthöhe Versicherungspflicht geprüft? |
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Ggf. Arbeitsschritte wie oben. |
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Höher verdienende Arbeitnehmer Beitragsbemessungsgrenze |
KV/PV: 5.175 EUR (bundeseinheitlich) RV/AV: 7.550 EUR/West 7.450 EUR/Ost jeweils mtl. |
1.1.2024 jährliche Anpassung |
Beiträge zum jeweiligen Sozialversicherungszweig sind max. aus diesem Betrag zu berechnen. |
Beiträge korrekt berechnet? |
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Bei Sonderzahlungen anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze berücksichtigt? |
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Niedriglohnbereich (Midijob) Übergangsbereich |
538,01 EUR bis 2.000 EUR mtl. |
1.1.2024 |
Versicherungspflichtige AN in der KV/PV/RV/ALV mit regelmäßigem Entgelt im Übergangsbereich zahlen niedrigere Beiträge. |
Zu Beginn des Midijobs geprüft? |
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Ausgangswert bleibt tatsächliches Entgelt. |
Bei Entgeltänderung geprüft? |
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Arbeitnehmer konnte bis 30.6.2019 für RV volle Beitragszahlung wünschen (Tragung je zur Hälfte). |
Verzichtserklärung zur RV in Entgeltunterlagen genommen? |
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Bei Meldungen und Beitragsberechnung beachtet? |
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Auszubildende und Praktikanten ohne Entgelt Mindestarbeitsentgelte |
35,35 EUR/West 34,65 EUR/Ost jeweils mtl. |
1.1.2024 jährliche Anpassung |
Diese Praktikanten sind RV- und ALV-pflichtig. |
Bei Meldungen, Beitragsberechnung und -abführung beachtet? |
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Die Beiträge sind vom AG zu tragen und aus dem Mindestarbeitsentgelt von 1 % der Bezugsgröße zu berechnen. |
Altersvollrentner Hinzuverdienstgrenze: vor Erreichen der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr oder entsprechend nach Übergangsregelung) |
Keine Hinzuverdienstgrenze mehr |
1.1.2024 |
Neben dem Bezug einer Altersvollrente besteht während einer Beschäftigung weiterhin Versicherungspflicht in der RV. Soweit auch geringfügig beschäftigte Altersvollrentner mit einem Verdienst bis 538 EUR mtl. rentenversicherungspflichtig sind, müssen ebenfalls Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden (es gelten die Beitragsanteile für versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte). |
Beiträge zur RV abgeführt (bei geringfügig beschäftigten Altersvollrentnern in Abhängigkeit von einer Befreiung mit oder ohne Arbeitnehmeranteil)? |
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Meldung mit zutreffenden Personen- und Beitragsgruppenschlüssel vorgenommen? |
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Auch geringfügig beschäftigte Altersvollrentner können beim Arbeitgeber einen Befreiungsantrag abgeben, um sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen; bei Befreiung ist nur der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zu zahlen (15 % bzw. im Privathaushalt 5 %). |
Meldung mit zutreffenden Personen- und Beitragsgruppenschlüssel vorgenommen, ggf. auch rück... |