LfSt Bayern v. 6.3.2018, S 0170.1.1-3/3 St 31
Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der Veranlagung steuerbegünstigter Körperschaften gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bzw. mit dem Spendenabzug gem. § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG oder § 9 Nr. 5 GewStG befasst sind.
Diese Verfügung ersetzt die KSt-Karteikarte 1.18 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vom 11.9.2012, Az: S 0170.1.1-3/2 St31 und die ESt-Karteikarte 3.1 zu § 10b EStG vom 14.9.2012, Az: S 2223.1.1-23/5 St32.
1. Steuerbegünstigte Zwecke im Ausland
1.1. Allgemeine Grundsätze
Grundsätzlich können gemeinnützige Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugutekommen. Erforderlich ist nur, dass natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder dass die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (sog. Inlandsbezug; vgl. AEAO zu § 51 Abs. 2, Rz. 7). Bei inländischen Körperschaften ist zu unterstellen, dass dieser Inlandsbezug gegeben ist.
1.2. Mittelverwendung im Ausland durch inländische Körperschaften
Es ist zulässig, dass inländische Körperschaften Mittel im Ausland verwenden. Bei einer steuerbegünstigten Körperschaft müssen die Hilfsleistungen grundsätzlich zu den Satzungszwecken gehören.
Die Mittelverwendung kann durch die steuerbegünstigte Körperschaft selbst erfolgen oder durch eine Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Des Weiteren können Mittel als Förderkörperschaft gem. § 58 Nr. 1 AO an eine ausländische Körperschaft gegeben werden. Auch eine teilweise Weitergabe von Mitteln nach § 58 Nr. 2 AO kann in Betracht kommen.
1.2.1. Einschaltung einer Hilfsperson im Ausland gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO
Eine Körperschaft kann ihre steuerbegünstigten Zwecke im Ausland auch durch eine Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO unmittelbar verwirklichen. Dies können ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Zur Beweisvorsorge empfiehlt sich hier insbesondere der Abschluss eines schriftlichen Vertrages zwischen der steuerbegünstigten Körperschaft und der Hilfsperson, der Inhalt und Umfang der Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt. Abrechnungs- und Buchführungsunterlagen sind im Inland aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 AO).
1.2.2. Steuerbegünstigte Körperschaft als Förderverein für eine ausländische Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO)
§ 58 Nr. 1 AO lässt zu, steuerbegünstigte Zwecke nur dadurch zu verfolgen, Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften zu beschaffen (sog. Förderkörperschaft).
Dies können auch ausländische Körperschaften sein, wenn diese die Mittel für der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Ein steuerbegünstigter Zweck, für den Mittel beschafft werden sollen, muss in der Satzung angegeben sein (vgl. AEAO zu § 58 Nr. 1, Rz. 1 Satz 3). Es ist nicht Voraussetzung, dass die ausländische Körperschaft die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt. § 58 Nr. 1 letzter Halbsatz AO gilt nur, wenn Zuwendungsempfänger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Empfänger im Ausland einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. KStG entspricht. Hierzu ist ggf. seine Satzung in deutscher Übersetzung anzufordern. Zum Rechtsformvergleich mit deutschen Körperschaften kann die Tabelle 1 und 2 im Anhang des BMF-Schreibens vom 24.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1076) herangezogen werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen in Tz. 1.2.4 zum Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung entsprechend.
1.2.3. Weitergabe von Mitteln nach § 58 Nr. 2 AO
Die Weitergabe von Mitteln an Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, kann nur auf § 58 Nr. 2 AO gestützt werden, wenn es sich um die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften (beschränkt steuerpflichtige EU/EWR-Körperschaften i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) handelt (vgl. AEAO zu § 58 Nr. 2, Rz. 2).
Die Weitergabe an ausländische Körperschaften ist danach nur in diesen Ausnahmefällen zulässig.
Hiervon unberührt bleibt allerdings die unter Tz. 1.2.1 genannte Möglichkeit der Einschaltung einer ausländischen Hilfsperson.
1.2.4. Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung inländischer Körperschaften
Die inländischen Finanzbehörden müssen die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen prüfen können. Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland ist deshalb von der steuerbegünstigten Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 63 Abs. 3 AO zu belegen.
Als Nachweise der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausland können folgende – ggf. ins Deutsche übersetzte – Unterlagen dienen:
- Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,
- Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen ...