OFD Frankfurt, Verfügung v. 8.2.2006, S 2223 A - 109 - St II 2.06

Nach § 50 Abs. 2 EStDV gilt als Nachweis von Zuwendungen i.S. der §§ 10b und 34g EStG in bestimmten Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Zu diesen Buchungsbestätigungen gehört auch eine elektronische Buchungsbestätigung wie z. B. der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Dabei ist zu beachten, dass der PC-Ausdruck nur die von einem Kreditinstitut ausgefertigte Buchungsbestätigung ersetzen kann. Wie aus einer Buchungsbestätigung müssen deshalb auch aus dem PC-Ausdruck Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Für den vereinfachten Nachweis von Zuwendungen nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV (Zuwendungen bis zu 100 EUR an eine gemeinnützige Körperschaft) ist auch bei Nachweis durch PC-Ausdruck zusätzlich ein vom Zahlungsempfänger hergestellter Beleg mit den erforderlichen Aufdrucken – steuerbegünstigter Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, Angaben über die Freistellung des Empfängers von der KSt, Spende oder Mitgliedsbeitrag – vorzulegen. Entsprechendes gilt für den vereinfachten Nachweis nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStDV (Zuwendungen bis zu 100 EUR an eine politische Partei).

 

Normenkette

EStDV § 50 Abs. 2;

EStG § 10b

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