Der Eintritt einer Sperrzeit führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Dies bedeutet, dass der Zahlungsbeginn der Leistung um die Dauer der Sperrzeit hinausgeschoben wird. Zusätzlich mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Tage der Sperrzeit.[1] Im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erfolgt grundsätzlich eine Minderung um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer. Eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibt jedoch generell, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet (z. B. die Beschäftigungsaufgabe), bei Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.[2]

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