Im Interesse des sozialen Schutzes besteht auch während einer Sperrzeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.[1] Die in dieser Zeit zu zahlenden Beiträge werden von der Agentur für Arbeit getragen. Ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit ruht allerdings während einer Sperrzeit, um insoweit eine "Umgehung" der Sperrzeitfolgen zu vermeiden.[2] Die Krankenversicherung während der Sperrzeit kommt jedoch nicht zum Zuge, wenn neben der Sperrzeit ein weiterer Tatbestand zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führt, z. B. weil der Arbeitslose eine Entlassungsentschädigung erhalten hat. In derartigen Fällen muss der Arbeitslose die Kosten für den Krankenversicherungsschutz während des ruhenden Anspruchs aus eigenen Mitteln bestreiten.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden während der Sperrzeit nicht entrichtet.

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