Rechts-/Sperrzeitfragen zur sog. "einrichtungsbezogenen Impfpflicht"
Für Personal in Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen gelten ab dem 15.3.2022 die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zur Immunitätsnachweispflicht, umgangssprachlich auch als "einrichtungsbezogene Impfpflicht" bezeichnet. Damit stellen sich im Falle einer Kündigung oder einer Aufgabe des Arbeitsverhältnisses wegen der Verweigerung bzw. des Nichtvorliegens eines entsprechenden Immunitätsnachweises neben arbeitsrechtlichen Fragen im Fall der Arbeitslosigkeit auch Fragen zu den Rechtsfolgen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen, können letztlich nur die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden. Wird eine Arbeitgeberkündigung auf die o. a. Regelung gestützt, dürften jedoch ungeachtet der arbeitsrechtlichen Bewertung die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld regelmäßig nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über eine Sperrzeit haben die Agenturen für Arbeit nach gesetzlicher Vorgabe zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Dabei haben sie die Interessen des Arbeitslosen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft abzuwägen. Bei dieser Abwägung ist die Ablehnung einer Impfung auf der Grundlage der derzeit bestehenden Regelungen regelmäßig als wichtiger Grund anzuerkennen, da der Rechtsposition des Arbeitslosen Vorrang einzuräumen ist. Entsprechendes gilt, wenn Arbeitslose eine angebotene Beschäftigung in einer entsprechenden Einrichtung mit Blick auf die geforderte "Impfpflicht" ablehnen.
Auch im Falle einer Freistellung von der Arbeit (ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts) kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen arbeitslos i. S. d. Gesetzes sind, d. h. der Arbeitgeber auf das Direktionsrecht aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis verzichtet hat und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für eine anderweitige zumutbare Beschäftigung zur Verfügung stehen.
Ein fehlender Immunitätsausweis hat auf der Grundlage der derzeit geltenden Regelungen keine generellen negativen Folgen für die Zahlung des Arbeitslosengeldes, sofern ein Arbeitsloser den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, d. h. in der Lage und bereit ist, alle sonstigen zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen und sich auch selbst um eine neue zumutbare Beschäftigung bemüht.