Einige Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern die verbilligte oder unentgeltliche Nutzung von Sportanlagen und Sporteinrichtungen (Golfanlage, Tennisplatz, Squashplatz usw.) zur Verfügung, für die fremde Dritte normalerweise ein Entgelt entrichten müssen. Kann der Arbeitnehmer diese verbilligt oder unentgeltlich nutzen, handelt es sich um eine Sachzuwendung. Die Sachzuwendung unterliegt mit ihrem geldwerten Vorteil sowohl der Lohnsteuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Hingegen gehören Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen wie die unentgeltliche Bereitstellung von Fitnessraum, Betriebssportanlage oder Schwimmbad nicht zum Arbeitslohn. Hierbei ist das überwiegende betriebliche Interesse des Arbeitgebers gegeben.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. S. auch BFH, Urteil v. 27.9.1996, VI R 44/96, BStBl II 1997 S. 146.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Bei Aufwendungen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitsgebers kann keine Beitragspflicht entstehen.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Sportanlagen (für Golf, Tennis, Squash usw.) | pflichtig | pflichtig |
Fitnessraum, Betriebssportanlage, Schwimmbad usw. | frei | frei |
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