1 Steuerliche Beurteilung von Entgeltzahlungen

Bei Berufs- und Amateursportlern ist zu unterscheiden, ob die sportliche Tätigkeit mit dem Ziel der Einkünfteerzielung erfolgt oder ob es sich wegen des überwiegenden Privatinteresses doch eher um Liebhaberei handelt, also um nicht steuerbare Einkünfte. Dies ist stets nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu entscheiden, insbesondere nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen.

2 Arbeitnehmereigenschaft bei Amateursportlern

Sport wird meist zum Selbstzweck betrieben, also mehr oder weniger zur Freizeitgestaltung; regelmäßig steht die Stärkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit im Vordergrund. Die Zahlung eines Entgelts spielt dann eine Nebenrolle. In diesen Fällen stellt das Entgelt lediglich Aufwendungsersatz und somit eine nicht steuerbare Leistung dar, sog. Liebhaberei; Lohnsteuer ist nicht einzubehalten.

Amateursportler im Mannschaftssport

Amateursportler gelten im Mannschaftssport als Arbeitnehmer, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind. Arbeitslohn liegt dann nicht vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen.[1]

3 Arbeitnehmereigenschaft bei Berufssportlern

Grundsätzlich kann auch die Ausübung von Sport Gegenstand eines Dienstverhältnisses sein. Soweit ein Berufssportler seine Tätigkeit nicht selbstständig ausübt, ist er als Arbeitnehmer anzusehen. Erhält ein Sportler im Zusammenhang mit seiner sportlichen Betätigung Zahlungen, die nicht nur unwesentlich höher sind, als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird. Steht die Erzielung von Einkünften im Vordergrund, ist zu unterscheiden zwischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG und Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.

Fußballspieler werden als Arbeitnehmer i. S. d. § 19 EStG behandelt. Entschädigungen der Lizenzspieler der Bundesliga einschließlich Hand- und Treuegeld sind Arbeitslohn. Fußballtrainer sind Arbeitnehmer, wenn sie für mindestens eine Spielzeit verpflichtet werden.

Als Arbeitnehmer gelten ferner Berufsringer[1] und Catcher.[2] Dies gilt grundsätzlich auch bei Berufsboxern.[3] Ist jedoch die Vergütung eines Berufsboxers vom Ausgang des Wettkampfs abhängig und trägt er deshalb ein höheres unternehmerisches Risiko, ist er als Gewerbetreibender i. S. d. § 15 EStG einzustufen, dies gilt ebenso für Berufsradrennfahrer einschließlich der Sechstagefahrer und Motorsportler.

Sofern Skilehrer in einen Betrieb (Skischule) eingegliedert und weisungsgebunden sind, beziehen sie Arbeitslohn.

4 Arbeitnehmereigenschaft bei ausländischen Sportlern

Berufssportler, die im Ausland ansässig sind, werden als beschränkt steuerpflichtig behandelt. Die Ansässigkeit hängt vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Sportlers ab. Der Arbeitslohn beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer unterliegt dem Lohnsteuerabzug und ist – wenn nicht ausnahmsweise eine Freistellung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Betracht kommt – vom inländischen Arbeitgeber vorzunehmen.[1] Sofern kein inländischer Arbeitgeber vorhanden ist, der zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, muss der Vergütungsschuldner[2] den Steuerabzug nach § 50a EStG vornehmen.

Liegt keine Arbeitnehmertätigkeit vor, muss ebenfalls der Vergütungsschuldner die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erheben.[3]

[2] Vergütungsschuldner ist, wer zivilrechtlich die Vergütung schuldet, für die der Steuerabzug vorzunehmen ist.

5 Werbeeinnahmen bei Berufssportlern

Sofern ein Berufssportler neben Gehalt und Prämien für seinen Einsatz zusätzlich Werbeeinnahmen erhält, ist zwischen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb zu unterscheiden.

Ein Berufssportler wird als Arbeitnehmer tätig, wenn er auf Grundlage eines Arbeitsvertrags für seinen Verein oder dessen Sponsor wirbt. Dies ist der Fall, wenn der Sportler in eine Vermarktungsgesellschaft des Vereins, d. h. seines Arbeitgebers, eingegliedert ist, mit der Folge, dass die Entgelte für Werbetätigkeiten als Lohnzahlung durch Dritte einzuordnen sind.[1]

Ein Berufssportler übt eine gewerbliche Tätigkeit aus, wenn er insoweit selbstständig und nachhaltig sowie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird und sich die Werbetätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.[2]

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