Begriff

Sportler können grundsätzlich sowohl selbstständig Tätige wie auch Arbeitnehmer in einer abhängigen Beschäftigung sein. Bei Sportlern – egal ob Berufs- oder Amateursportler – sind steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Berufssportler unterscheiden sich von Amateursportlern dadurch, dass sie ihren Sport überwiegend vor dem Hintergrund einer Erwerbstätigkeit ausführen. Im Leistungssport fließen vielfach Prämien und gleichzeitig regelmäßige Zahlungen. Wird eine Tätigkeit im Sport als abhängige Beschäftigung ausgeübt, besteht Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Einkünfte von Sportlern werden entweder als Arbeitslohn nach § 19 EStG oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG behandelt. Sofern keine Einkünfteerzielungsabsicht besteht, sind die erhaltenen Leistungen wegen sog. Liebhaberei nicht steuerpflichtig.

Sozialversicherung: Die Merkmale für eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung definiert § 7 Abs. 1 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung. Das Bundessozialgericht hat in 2 Urteilen (BSG, Urteil v. 27.10.2009, B 2 U 26/08 R und BSG, Urteil v. 13.8.2002, B 2 U 29/01 R) Grundsätze zur versicherungsrechtlichen Beurteilung aufgestellt. Begriffsdefinitionen zu Vertrags- und Amateursportlern finden sich im Berufsgruppenkatalog des Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21.3.2019 (GR v. 21.3.2019-II: Anlage 5) zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben mit Besprechungsergebnis vom 13.3.2013 (BE v. 13.3.2013: TOP 2) Grundsätze zur Entgelteigenschaft von Zuwendungen an Amateursportler aufgestellt. Die Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zum 1.1.2015 hat nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung von Amateursportlern (BE v. 18.11.2015: TOP 2).

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