Die Stellenausschreibung darf keine Kriterien enthalten, welche Bewerber wegen eines in § 1 AGG genannten Kriteriums benachteiligen. Denkbar und in der Praxis häufig zu finden, sind Anforderungen an Deutschkenntnisse (z. B. sichere, grundlegende, gute) oder auch an Fremdsprachen (z. B. verhandlungssicheres Englisch). An dieser Stelle ist Vorsicht geboten. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Freiheit, Arbeitsplatzbedingungen gemäß der Vertragsfreiheit festzulegen, jedoch grenzt das AGG diese Freiheit ein, indem es die Benachteiligung von Bewerbern aufgrund persönlicher Eigenschaften verbietet.
Es ist nicht grundsätzlich untersagt, Bewerber wegen unzureichender Sprachkenntnisse nicht zu berücksichtigen, auch wenn dies eine Benachteiligung gegenüber nicht deutschsprachigen Personen darstellt. Dass ein bestimmtes Sprachlevel in Deutsch benötigt wird, stellt somit bei neutraler Formulierung keine Diskriminierung dar. Anforderungen an Fremdsprachen sind vergleichbar mit anderen fachlichen Anforderungen (z. B. Bildungsabschlüsse, Zertifikate usw.), weshalb hierdurch auch keine AGG-relevante Benachteiligung vorliegen kann.
Die Anforderung an Sprachkenntnisse der Bewerber kann eine mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellen. Insbesondere die explizite Suche von "Muttersprachlern" kann als Benachteiligung aufgefasst werden, da hierbei nicht lediglich das objektive Sprachlevel als Kriterium herangezogen wird, sondern ein Zusammenhang zwischen der Sprache und der ethnischen Herkunft hergestellt wird. Eine Ablehnung eines Bewerbers aufgrund fehlender Sprachkenntnisse kann gerechtfertigt sein, wenn diese für die Stellenanforderungen wesentlich sind und der Arbeitgeber ein legitimes Ziel verfolgt.
Anforderungen an Sprachkenntnisse in Stellenausschreibungen
Anforderungen an Englischkenntnisse
Das LAG Hamburg erkennt gute Englischkenntnisse als zulässiges Auswahlkriterium an: "Ein Unternehmen, das von Bewerbern für Programmieraufgaben sehr gute Englischkenntnisse verlangt, bleibt innerhalb der Grenzen eines legitimen unternehmerischen Ziels und verlangt nichts Unverhältnismäßiges, wenn Englisch in der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, die vorherrschende Kommunikationssprache ist."
Anforderungen an Deutschniveau
Auch Anforderungen an das Deutschniveau können nach den Einzelfallumständen eine Indiztatsache für eine mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft darstellen. Dies entschied das LAG Nürnberg im Hinblick auf eine Stellenanzeige, die die Anforderung "sehr gutes Deutsch" voraussetzte und bei der der Arbeitgeber einen Bewerber mit Migrationshintergrund nicht zum Vorstellungsgespräch einlud. "Dabei ist aber auf die Stellenanzeige als Ganzes abzustellen. Gegen eine Bewertung als Indiztatsache spricht daher, wenn sich bereits aus der Stellenanzeige ergibt, dass die Anforderungen an die Sprachfähigkeit durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sein könnten."
Telefonischer Erstkontakt im Bewerbungsverfahren
Bei einem Auswahlverfahren, welches einen kurzen telefonischen Erstkontakt mit Bewerbern für eine Tätigkeit als Postzusteller vorsieht, ist es denkbar, dass dadurch Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, wegen ihrer ethnischen Herkunft mittelbar benachteiligt werden.
Werden Bewerber ungerechtfertigterweise nicht berücksichtigt, besteht für den Arbeitgeber das Risiko, Ersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Bewerber können sowohl materielle als auch immaterielle Entschädigung verlangen. Der Arbeitgeber muss sodann darlegen, dass das Kriterium der Sprache nicht einmal innerhalb eines Motivbündels (d. h. auch nicht als eines unter mehreren Motiven des Arbeitgebers) für die Entscheidung eine Rolle gespielt habe, ansonsten kann er sich nicht gegen die Vorwürfe wehren. Denn im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen das AGG vorgelegen habe, wenn die Stellenausschreibung ein Indiz beinhaltet, welches die Diskriminierung vermuten lässt.
Höhe der Entschädigung
Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung bei einer Nichteinstellung ist zu beachten, dass diese auf 3 Monatsgehälter zu begrenzen ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.