Der für Stellenanzeigen anzuwendende Maßstab gilt gleichermaßen für Bewerbungsgespräche. Auch in diesen darf sich der Arbeitgeber zwar nach den Sprachkenntnissen erkundigen, muss jedoch bei der Ablehnung von Bewerbern darlegen können, dass keine diskriminierenden Motive mit ausschlaggebend waren. Im Gespräch gestellte Fragen nach Sprachkenntnissen oder der Muttersprachlichkeit können also ein Diskriminierungsindiz darstellen.

Darüber hinaus kann auch eine Diskriminierung wegen einer Behinderung indiziert sein, wenn Bewerber sprachliche Einschränkungen besitzen, die beispielsweise den Redefluss oder das Sprechen einschränken. In diesem Zusammenhang kommen lediglich solche Einschränkungen in Betracht, die den Bewerber längerfristig beeinträchtigen und nicht durch eine Therapie beseitigt werden können, wie beispielsweise Taubstummheit, Gehörlosigkeit, Stottern, Poltern oder Stammeln.

 
Praxis-Beispiel

Ablehnung aufgrund sprachlicher Einschränkung

Das LAG Köln[1] nahm in einem Fall, in dem ein öffentlicher Arbeitgeber die Bewerbung des Klägers wegen fehlender "Kommunikationsstärke" und "großer Kommunikationsprobleme" abgelehnt hatte, an, dass die Vermutung gerechtfertigt sei, es liege eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vor. Der Kläger brachte hier vor, dass er seit 45 Jahren stottere. Das Gericht nahm an, dass das Vorbringen, dass bei einer mündlichen Kommunikation der Redefluss per se keine Rolle spiele und die anderen Bewerber lediglich "kommunikationsstärker" gewesen seien, nicht ernsthaft vertreten werden könne. Den Vermutungstatbestand konnte der Arbeitgeber deshalb nicht entkräften.

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