Das deutsche Recht macht grundsätzlich keine Vorgaben hinsichtlich der Vertragssprache. Auch wenn Deutsch die Amtssprache darstellt, steht es den Parteien offen, Verträge in jeder Sprache zu schließen.
2.1 Der Arbeitsvertrag
Schließen Beschäftigte einen Arbeitsvertrag in deutscher Sprache ab, obwohl sie dieser nicht mächtig sind, hindert dies nicht die Wirksamkeit des Vertragsschlusses. Hier ist allein die Risikosphäre der betreffenden Arbeitnehmer betroffen. Niemand ist verpflichtet, einen Vertrag in einer ihm verständlichen Sprache zu unterschreiben. Tun Arbeitnehmer dies dennoch, besteht keine besondere Schutzwürdigkeit. Eine Person, die den Vertrag nicht versteht, ist nicht schutzwürdiger als eine Person, welche diesen nicht durchliest und dennoch unterschreibt. Es liegt in der eigenen Verantwortung des Arbeitnehmers, sich eine Übersetzung des Vertrags zu beschaffen, bevor er diesen unterzeichnet. Selbst wenn die Bitte, den Vertrag zur Übersetzung mit nach Hause zu nehmen, abgelehnt wird, kann dies nicht als Argument herangezogen werden, dass der Vertragsinhalt nicht gegen den Beschäftigten gelte. Dies trifft insbesondere auf einzelne Klauseln zu, welche als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Diese sind nicht allein deshalb intransparent und damit unwirksam, weil sie nicht in der Muttersprache des Vertragspartners gefasst sind.
Sprachrisiko
Wer sich auf einen Arbeitsvertrag in fremder Sprache einlässt, trägt grundsätzlich auch das Sprachrisiko.
Dennoch sollte Arbeitnehmern vor der Unterschrift genügend Zeit gewährt werden, eine Übersetzung des Vertrags einzuholen, um zu vermeiden, dass es im Nachhinein zu einer Anfechtung des Vertrags unter Berufung auf das Bestehen einer Drucksituation beim Vertragsschluss kommt.
Zweisprachige Arbeitsverträge
Als gängige Lösung für die Praxis stellen sich zweisprachige Arbeitsverträge dar. Wichtig ist hierbei jedoch, dass festgelegt wird, welche Sprache als herrschende Sprache gelten soll, da dies bei Streitigkeiten über Anknüpfungen im Wortlaut der Verträge von erheblicher Bedeutung für die Auslegung ist.
2.2 Nachweisschreiben
Auch für die Erteilung des Nachweisschreibens nach dem Nachweisgesetz gilt, dass dieses in einer beliebigen Sprache erteilt werden kann. Das Gesetz beinhaltet gerade keine Regelung darüber, dass das Schreiben in einer dem Arbeitnehmer verständlichen Sprache erteilt werden muss. Obgleich das Nachweisschreiben nicht in einer anderen Sprache verfasst werden muss, ist dies dennoch zulässig. Es besteht keine Pflicht dahingehend, dass die Sprache des Vertrags mit der des Nachweisschreibens identisch sein muss. Dies wird immer dann von Bedeutung sein, wenn ausländische Mitarbeiter der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder internationale Unternehmen zum Zwecke der Einheitlichkeit alle Verträge in einer Sprache formulieren möchten (z. B. auf Englisch). Da das Nachweisgesetz bezweckt, dass Arbeitnehmer vor der Unkenntnis ihrer Rechte geschützt sind, dürfte es empfehlenswert sein, zumindest das Nachweisschreiben an die jeweilige Sprache anzupassen. Dies sollte immer dann vorgenommen werden, wenn ein sachlicher Grund hierfür besteht, also der Arbeitnehmer die Vertragssprache nachweislich nicht oder schlecht versteht.
Sprache des Nachweisschreibens
Vor dem Hintergrund, dass bei einem zur Vertragssprache abweichenden Nachweisschreiben das Risiko der Übersetzungsungenauigkeit besteht, ist es empfehlenswert für Arbeitgeber, das Nachweisschreiben der Sprache des Arbeitsvertrags anzupassen. Bei verschiedenen Sprachen sollte zur Risikominimierung, ebenso wie bei Arbeitsverträgen, die deutsche Fassung zur herrschenden Sprache deklariert werden.
Eindeutig geregelt ist die Situation bei ins Ausland übersendeten Arbeitnehmern. Im AÜG befindet sich eine Regelung, nach der nicht-deutschen Leiharbeitnehmern ein Merkblatt und ein Nachweisschreiben in ihrer Muttersprache ausgehändigt werden muss.