Da Arbeitsverträge grundsätzlich nicht schriftlich geschlossen werden müssen, stellt sich in den Fällen mündlicher Vertragsschlüsse die Frage, welche Sprache überhaupt Vertragssprache ist. Hierbei ist auf die im Vorfeld verwendete Verhandlungssprache abzustellen, bei der davon ausgegangen werden kann, dass diese von den Parteien auch für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich sein soll, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.

Wenn zwar ein Arbeitsvertrag besteht, aber keine Regelung zur Leistungssprache getroffen ist, was sich als der Regelfall darstellen dürfte, ist davon auszugehen, dass die Leistungssprache auch der Vertragssprache entspricht. Es können jedoch auch explizite Regelungen getroffen werden. Grundsätzlich ist die arbeitgeberseitige Anweisung zur Verwendung einer bestimmten Sprache in bestimmten Tätigkeitsbereichen vom Direktionsrecht des Arbeitgebers erfasst. So kann dieser anweisen, dass beispielsweise die englische Sprache für Teamgespräche verwendet wird. Die Grenze liegt hierbei jedoch bei der Billigkeit der Weisung. So ist die Mindestvoraussetzung für die Wirksamkeit der Weisung, dass die Mitarbeiter die jeweilige Sprache beherrschen. Zudem ist es auch von Relevanz, ob die Weisung tatsächlich notwendig ist. Nachvollziehbar ist dies immer dann der Fall, wenn der Kontakt mit Kunden oder Menschen anderer Sprachgruppen dies erforderlich macht. Bei Mitarbeitern, welche ohne Kunden- oder Lieferantenkontakt ihre Tätigkeit ausführen, beispielsweise in der Fertigung am Fließband, dürfte es unbillig erscheinen, diesen vorzuschreiben, auf einer Fremdsprache am Arbeitsplatz zu sprechen.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auch Regelungen im Arbeitsvertrag dazu aufnehmen, in welcher Sprache Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung erbringen sollen. Hierbei kann auch einschränkend auf verschiedene Tätigkeiten eingegangen werden, beispielsweise kann vorgesehen sein, dass gegenüber Kunden in einer bestimmten Sprache kommuniziert wird.

 
Hinweis

Sprachregelung im Arbeitsvertrag

Eine schon im Vorhinein im Arbeitsvertrag festgelegte Sprachregelung stellt eine rechtssichere Lösung dar. Auf der Kehrseite schränkt sie jedoch die Flexibilität, die Sprachanforderungen zu ändern, erheblich ein, da hierfür der Arbeitsvertrag geändert werden müsste. Es ist somit sorgfältig abzuwägen, ob eine detailreiche Sprachregelung sich als sinnvoll darstellt, oder ob auf das Direktionsrecht zurückgegriffen werden kann.

Wird eine grundsätzliche Leistungssprache festgelegt, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsanweisungen durch den Vorgesetzten auch in der entsprechenden Sprache ergehen können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge