Auch für den Aufhebungsvertrag gelten die allgemeinen Grundsätze des deutschen Rechtsverkehrs sowie die bereits dargestellten Besonderheiten der Vertragssprache. Der Aufhebungsvertrag ist somit in der jeweiligen Vertragssprache zu schließen. Auf mangelnde Sprachkenntnisse können sich Beschäftigte nicht berufen, wenn sie einen deutschen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, da sie insoweit das Sprachrisiko übernommen haben. Zur Vermeidung von fehlendem Verständnis kann Mitarbeitern auch ein zweisprachiger Aufhebungsvertrag angeboten werden. Hierbei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass die deutsche Fassung als maßgebliche Formulierung festgelegt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge