Die Wahlen zum Sprecherausschuss können innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind mindestens 3 leitende Angestellte oder der Arbeitgeber.[1] Die Wahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und keine Berichtigung erfolgt ist. Zur Berichtigung befugt, ist der Wahlvorstand. Konnte der Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflussen oder ändern, geht die Anfechtung ins Leere. Die Möglichkeit der Beeinflussung bzw. Änderung des Wahlergebnisses reicht für die Zulässigkeit der Anfechtung aus.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge