Der Unternehmer hat den Sprecherausschuss mindestens einmal im Halbjahr über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs und des Unternehmens zu unterrichten.[1] Über geplante Betriebsänderungen i. S. v. § 111 BetrVG hat er den Sprecherausschuss rechtzeitig vor Abschluss der Planungsphase und umfassend im Hinblick auf mögliche Nachteile für leitende Angestellte zu unterrichten.[2] Steht fest, dass leitenden Angestellten wirtschaftliche Nachteile drohen, ist der Unternehmer verpflichtet, mit dem Sprecherausschuss über Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung dieser Nachteile zu beraten. Der Unternehmer ist jedoch abweichend von § 112 BetrVG nicht zum Versuch eines Interessenausgleichs verpflichtet. Der Sprecherausschuss kann auch nicht durch Anrufung der Einigungsstelle die Aufstellung eines Sozialplans erzwingen.[3] Er hat nur ein Beratungsrecht.

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