Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe und sind in mindestens 2 Betrieben Sprecherausschüsse errichtet, so ist nach § 16 SprAuG zwingend ein Gesamtsprecherausschuss zu errichten. In den Gesamtsprecherausschuss entsendet jeder Sprecherausschuss eines seiner Mitglieder. Durch Vereinbarung zwischen Gesamtsprecherausschuss und Arbeitgeber kann die Mitgliederzahl des Gesamtsprecherausschusses abweichend geregelt werden. Der Sprecherausschuss hat für jedes Mitglied des Gesamtsprecherausschusses mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Die in den Gesamtsprecherausschuss entsandten Mitglieder können im Sprecherausschuss jederzeit wieder abberufen werden.
Der Gesamtsprecherausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten, die das Unternehmen oder zumindest mehrere Betriebe des Unternehmens betreffen und einheitlich geregelt werden müssen. Der einzelne Sprecherausschuss kann auch den Gesamtsprecherausschuss beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln (sog. Zuständigkeit kraft Auftrags). Dafür ist Schriftform vorgeschrieben. Die Zuständigkeitsvorschrift entspricht voll der gesetzlichen Regelung für den Gesamtbetriebsrat nach § 50 BetrVG.
Der Gesamtsprecherausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die die Geschäfte führen und den Gesamtsprecherausschuss im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertreten. Zur erstmaligen Bildung des Gesamtsprecherausschusses hat der Vorsitzende des bei der Hauptverwaltung des Unternehmens gewählten Sprecherausschusses einzuladen und die konstituierende Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Gesamtsprecherausschusses zu leiten. Der Gesamtsprecherausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder in den Sitzungen, zu denen der Vorsitzende einlädt. Auch die Sitzungen des Gesamtsprecherausschusses haben grundsätzlich in Präsenz stattzufinden, können aber auch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen als Video- oder Telefonkonferenz virtuell abgehalten werden. Die für den Sprecherausschuss insoweit geltenden Regelungen des § 12 Abs. 5 und 6 SprAuG gelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 SprAuG entsprechend.
Jedes Mitglied des Gesamtsprecherausschusses hat so viele Stimmen, wie in dem entsendenden Betrieb leitende Angestellte in der Wählerliste eingetragen sind. Sind für einen Betrieb mehrere Mitglieder entsprechend der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung entsandt worden, stehen diese Stimmen ihnen anteilig zu.