Zusammenfassung
Wird nach dem SprAuG ein Sprecherausschuss errichtet, gibt es neben dem Betriebsrat eine weitere Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Sie verfolgt die Interessen der leitenden Angestellten gegenüber Betriebsrat und Arbeitgeber. Die Zuordnung von Beschäftigten zum Kreis der leitenden Angestellten gewinnt damit an Bedeutung (z. B. für die Aufnahme in die Wählerliste zur Wahl des Sprecherausschusses). Der Sprecherausschuss ist keine Zwangsvertretung. Er wird nur gebildet, wenn die Mehrheit der leitenden Angestellten für die Errichtung votiert. Mitbestimmungs- und Vetorechte bestehen nicht. Das Gesetz legt allerdings dem Arbeitgeber erhebliche Unterrichtungs- und Erörterungspflichten auf. Arbeitgeber und Sprecherausschuss können kollektive Regelungen in Form von Richtlinien vereinbaren. Der Inhalt von Richtlinien gilt aber nur dann unmittelbar und zwingend wie eine Betriebsvereinbarung, wenn Arbeitgeber und Sprecherausschuss das ausdrücklich vereinbaren. Eine Erzwingbarkeit der Regelung durch eine Einigungs- oder Schlichtungsstelle ist, anders als beim Betriebsrat, nicht vorgesehen. Ähnlich wie nach dem Betriebsverfassungsgesetz für den Betriebsrat gibt es auch nach dem Sprecherausschussgesetz die Möglichkeit, einen Gesamtsprecherausschuss oder einen Konzernsprecherausschuss zu bilden.
1 Größe und Zusammensetzung des Sprecherausschusses
1.1 Größe
Der Sprecherausschuss besteht nach § 4 Abs. 1 SprAuG in Betrieben mit in der Regel
10 bis |
20 leitenden Angestellten |
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aus 1 Person |
21 bis |
100 leitenden Angestellten |
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aus 3 Mitgliedern |
101 bis |
300 leitenden Angestellten |
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aus 5 Mitgliedern |
über |
300 leitenden Angestellten |
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aus 7 Mitgliedern. |
Es gilt der Betriebsbegriff des § 4 BetrVG. Sind in einem Unternehmen mehrere Betriebe vorhanden, so kann statt des betrieblichen Sprecherausschusses ein Unternehmenssprecherausschuss auf Verlangen der Mehrheit der leitenden Angestellten gewählt werden.
Maßgeblich für die Größe des Sprecherausschusses ist der Regelbeschäftigungsstand am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Ändert sich die Zahl der leitenden Angestellten bis zur Wahl, ändert sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Sprecherausschusses grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betrieb in der Zwischenzeit seine Sprecherausschussfähigkeit verliert, also weniger als 10 leitende Angestellte beschäftigt. Sinkt oder steigt die Zahl der leitenden Angestellten während der Amtszeit des Sprecherausschusses um die Hälfte, findet keine Neuwahl statt. Insoweit unterscheidet sich das SprAuG vom Betriebsverfassungsgesetz. Wer leitender Angestellter ist, richtet sich nach § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG.
1.2 Zusammensetzung
Weibliche und männliche leitende Angestellte sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuss vertreten sein. Die Regelung entspricht § 15 Abs. 2 BetrVG. Sie ist allerdings nicht zwingend. Eine Verletzung führt nicht zur Ungültigkeit der Wahl, eine Wahlanfechtung ist nicht zulässig.
2 Wahl des Sprecherausschusses
2.1 Wahlvoraussetzung
Ein Sprecherausschuss kann in allen Betrieben, in denen mindestens 10 leitende Angestellte beschäftigt sind, gewählt werden. Betriebe, in denen weniger als 10 leitende Angestellte beschäftigt werden, sind dem räumlich nächstgelegenen Betrieb mit wenigstens 10 leitenden Angestellten zuzurechnen. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, die nur zusammen die Mindestzahl von 10 leitenden Angestellten erreichen, so kann nur ein Unternehmenssprecherausschuss gewählt werden. In Unternehmen, die insgesamt weniger als 10 leitende Angestellte haben, kann kein Sprecherausschuss gewählt werden.
Nach § 1 Abs. 3 SprAuG finden Wahlen nur in Betrieben der Privatwirtschaft, nicht jedoch in den Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes statt.
2.2 Erstmalige und erneute Wahl
Soll in einem Betrieb erstmals ein Sprecherausschuss eingerichtet werden, muss zunächst auf einer Versammlung der leitenden Angestellten ein Wahlvorstand gewählt werden. Zu dieser Versammlung können 3 leitende Angestellte einladen. Nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob überhaupt und, wenn ja, auf welcher Ebene (Betriebs- oder Unternehmensebene) ein Sprecherausschuss gewählt werden soll. Die geheime Abstimmung kann in einer Versammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Wahlvorstand. Abstimmungsberechtigt sind nur leitende Angestellte, die in die vo...