Ein großer Nachteil des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens ist, dass unter Umständen gar keine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der vermeintliche Arbeitgeber/Auftraggeber davon überzeugt ist, dass der Geschäftsführer oder Ehegatte selbstständig tätig ist. Ohne Anmeldung wird in der Regel auch kein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. Somit bleiben alle Fälle ungeklärt, in denen

  • die Tätigkeit bereits vor dem Start des Feststellungsverfahrens zum 1.6.2010 aufgenommen wurde oder
  • der Arbeitgeber/Auftraggeber von vornherein keine Meldung zur Sozialversicherung gefertigt hat.

Das Statusfeststellungsverfahren ist jedoch auch dann durch die Clearingstelle durchzuführen, wenn die Einzugsstelle (Krankenkasse) auf andere Weise als aus der entsprechenden Kennzeichnung im Arbeitgebermeldeverfahren über den Beschäftigungsbeginn erfährt. So kann die Krankenkasse z. B. aufgrund objektiver Umstände erkennen, dass der Erwerbstätige

  • der Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder
  • geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH

ist. Die Clearingstelle führt auch dann ein Statusfeststellungsverfahren durch, wenn eine Anmeldung des Arbeitgebers oder das entsprechende Kennzeichen in der Anmeldung fehlen. Sofern der Einzugsstelle bereits Unterlagen zur Feststellung des versicherungsrechtlichen Status eingereicht wurden, werden diese von der Krankenkasse an die Clearingstelle weitergegeben.

 
Achtung

Beitragsnachforderung bei Falscheinschätzung

Ist keine Statusfeststellung erfolgt, kann es insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen zu unliebsamen Beitragsnachforderungen kommen.

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