3.1.1 Antrag nur durch Beteiligte
Beim optionalen Statusfeststellungsverfahren haben die Beteiligten die Möglichkeit, bei der Clearingstelle ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen. Diese Option steht ihnen aber nicht uneingeschränkt zu. Zunächst einmal dürfen nur der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber und der Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer sowie Dritte, wenn die Tätigkeit für diese erbracht wird, dieses Statusfeststellungsverfahren beantragen.
Sozialversicherungsträger können Verfahren nicht einleiten
Eventuell an dem Ergebnis interessierte andere Stellen, wie die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit, haben keine Berechtigung, dieses Statusverfahren zu initiieren. Auch wenn z. B. die Agentur für Arbeit das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses anzweifelt, so kann sie eine Klärung durch die Clearingstelle nicht eigenständig beantragen. In diesem Fall ist sie auf die Bereitschaft des Arbeitnehmers angewiesen.
3.1.2 Einleitung durch Einzugsstelle und Betriebsprüfung
Ein Anfrageverfahren bei der Clearingstelle ist darüber hinaus nicht möglich, wenn bereits durch eine Einzugsstelle ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet wurde. Für eine solche Einleitung reicht die Übersendung des Fragebogens seitens der Einzugsstelle bereits aus.
Ebenso ist ein optionales Statusfeststellungsverfahren nicht möglich, wenn dies Gegenstand einer Betriebsprüfung ist.
Kein Vertrauensschutz durch beanstandungsfreie Betriebsprüfung
Wurden in der Vergangenheit abgeschlossene beanstandungsfreie Betriebsprüfungen nicht durch einen entsprechenden Bescheid beendet, kann für den sozialversicherungsrechtlichen Status kein Bestands- und Vertrauensschutz für die Vergangenheit begründet werden. Die Rechtsfolgen einer irrtümlich angenommenen Sozialversicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit treten somit trotz der Betriebsprüfung gleichwohl ein. Zukünftig soll sich die Betriebsprüfung jedoch zwingend auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter erstrecken und, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch einen Bescheid festgestellt ist, entsprechende Bescheide erlassen.
Entgegenwirken durch optionales Statusfeststellungsverfahren
Wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung der Status eines Auftragnehmers bereits infrage gestellt wird, kann man diesen Zweifeln nicht durch ein optionales Statusfeststellungsverfahren entgegenwirken.