1 Formen des Statusfeststellungsverfahrens

Derzeit existieren folgende Verfahren zur Festlegung des versicherungsrechtlichen Status:

Lohnsteueraußenprüfung für die Sozialversicherung nicht relevant

Die Finanzbehörden treffen eigene Feststellungen. Das Ergebnis einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist jedoch für die Sozialversicherung nicht relevant. Im Gegensatz zur Sozialversicherung prüft die Finanzverwaltung lediglich, ob die in der Steuererklärung angegebenen Lohn- und Lohnnebenkosten als Betriebsausgaben (steuersenkend) anerkannt werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine Statusfeststellung und lässt sich von daher auch nicht auf das Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung übertragen.

 
Praxis-Tipp

Beantworten der Fragestellungen

Für alle Statusfeststellungsverfahren sollte berücksichtigt werden, dass diese durch Sozialversicherungsträger durchgeführt werden. Der Sozialversicherungsschutz wird durch diese in der Regel als vorteilhaft bewertet, was nicht zwingend mit der Einschätzung der betroffenen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber sowie Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer übereinstimmen muss.

In allen Fällen ist es zweckmäßig, die Antworten in den Fragebögen zum Statusfeststellungsverfahren nicht unüberlegt und leichtfertig zu geben. Ebenso sollten die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse aufeinander abgestimmt sein. Abweichungen werden nicht immer im Sinne der Vertragsparteien berücksichtigt. Ausschlaggebend für die Bewertung werden immer die tatsächlichen Verhältnisse sein.

2 Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund führt das

durch. Mit der Kennzeichnung der einzelnen Personengruppen in der Anmeldung wird bei der Clearingstelle ein Verwaltungsverfahren angeregt. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die betroffene Person als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder eher als Selbstständiger gilt. Das Verwaltungsverfahren endet mit einem Bescheid, der als Nachweis bei späteren Betriebsprüfungen dient.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist sogar berechtigt, Bescheide zur Versicherungspflicht einer als Einzugsstelle handelnden gesetzlichen Krankenkasse mit dem Argument anzufechten, ihre Alleinzuständigkeit im obligatorischen Clearingstellenverfahren sei verletzt.[1]

 
Hinweis

Bindung an Feststellung der Clearingstelle

An die Feststellung der Clearingstelle sind alle Sozialversicherungszweige gebunden.

2.1 Nachteil des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens

2.1.1 Annahme der Selbstständigkeit

Ein großer Nachteil des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens ist, dass unter Umständen gar keine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der vermeintliche Arbeitgeber/Auftraggeber davon überzeugt ist, dass der Geschäftsführer oder Ehegatte selbstständig tätig ist. Ohne Anmeldung wird in der Regel auch kein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. Somit bleiben alle Fälle ungeklärt, in denen

  • die Tätigkeit bereits vor dem Start des Feststellungsverfahrens zum 1.6.2010 aufgenommen wurde oder
  • der Arbeitgeber/Auftraggeber von vornherein keine Meldung zur Sozialversicherung gefertigt hat.

Das Statusfeststellungsverfahren ist jedoch auch dann durch die Clearingstelle durchzuführen, wenn die Einzugsstelle (Krankenkasse) auf andere Weise als aus der entsprechenden Kennzeichnung im Arbeitgebermeldeverfahren über den Beschäftigungsbeginn erfährt. So kann die Krankenkasse z. B. aufgrund objektiver Umstände erkennen, dass der Erwerbstätige

  • der Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder
  • geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH

ist. Die Clearingstelle führt auch dann ein Statusfeststellungsverfahren durch, wenn eine Anmeldung des Arbeitgebers oder das entsprechende Kennzeichen in der Anmeldung fehlen. Sofern der Einzugsstelle bereits Unterlagen zur Feststellung des versicherungsrechtlichen Status eingereicht wurden, werden diese von der Krankenkasse an die Clearingstelle weitergegeben.

 
Achtung

Beitragsnachforderung bei Falscheinschätzung

Ist keine Statusfeststellung erfolgt, kann es insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen zu unliebsamen Beitragsnachforderungen kommen.

2.1.2 Annahme der Arbeitnehmereigenschaft

Aber auch der umgekehrte Fall ist möglich. Der Arbeitgeber meldet den Ehegatten und seine Kinder als Arbeitnehmer in der Sozialversicherung an, vergisst aber das Statuskennzeichen zu setzen. Es werden somit für alle Familienmitglieder treu und redlich Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Wenn nun das Unternehmen von der I...

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