BSG-Fundstelle

24.9.1992, 7 RAr 12/92

(USK 9285; SozR 3-4100 § 168 Nr. 8; BR/Meuer AFG § 168; NZA 1993, 430)
Sachverhalt
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit 48 % Kapitalbeteiligung
  • Beschlussfassung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit; für Festlegung der Unternehmenspolitik, Änderungen des Gesellschaftervertrages und Auflösung der Gesellschaft mit 75 % der Stimmen
  • Verkaufstätigkeit
  • vorgeschriebene Arbeitszeit
  • monatliches Gehalt
Entscheidung Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Urteilstenor/Begründung
  • Eine Sperrminorität eines Gesellschafter-Geschäftsführers, die sich auf die Festlegung der Unternehmenspolitik, die Änderung des Gesellschaftervertrages und die Auflösung der Gesellschaft beschränkt, schließt die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.
  • Maßgebend bleibt die Bindung des Geschäftsführers hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Arbeitsleistung an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter.

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