BSG-Fundstelle

24.6.1982, 12 RK 43/81

(USK 82166; Die Beiträge 1986, 217; BB 1984, 1049)
Sachverhalt
  • Zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 50 % Kapitalanteil
  • Alleinvertretungsbefugnis
  • ein besonderer Beirat soll errichtet werden, der für bestimmte Geschäfte von den Geschäftsführern angehört werden muss.
Entscheidung Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Urteilstenor/Begründung
  • Aufgrund der Sperrminorität scheidet für beide Geschäftsführer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aus.
  • Die Schaffung des besonderen Beirates hat hierauf keinen Einfluss.
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Kapitalanteil von 50 % ist nicht in einem "fremden", sondern in seinem "eigenen" Unternehmen tätig.

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