Kurzbeschreibung
Diese ausführliche Checkliste soll helfen, interne und externe Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei und damit AGG-sicher zu gestalten. Aufgezeigt werden sowohl "verbotene" als auch zulässige Formulierungen.
Stellenausschreibung nach AGG
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet in Beschäftigung und Beruf allgemein Benachteiligungen aufgrund der geschützten acht Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht. Für die Stellenausschreibung stellt das Gesetz gesondert und noch einmal ausdrücklich klar, dass eine Stelle nicht unter Verstoß gegen dieses Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden darf (vgl. §§ 1, 7, 11 AGG). Verstößt der Arbeitgeber gegen dieses Diskriminierungsverbot, können allen dadurch diskriminierten Bewerbern/Arbeitnehmern u. a. Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen.
Die Nichtberücksichtigung eines Bewerbers in einem Stellenbesetzungsverfahren stellt dabei regelmäßig eine Benachteiligung dar; denn der abgelehnte Bewerber steht (aus seiner Sicht) in der Regel schlechter als er stehen würde, wenn er die Stelle erhalten hätte.
Will ein angeblich Benachteiligter/Geschädigter gegen den Arbeitgeber Ersatzansprüche geltend machen, muss grundsätzlich der Geschädigte die Anspruchsvoraussetzungen beweisen. Die zentrale Bedeutung der Stellenausschreibung besteht darin, dass sie ein Umstand ("Indiz") sein kann, der dazu führt, dass diese Beweislast "umschlägt" und jetzt der Arbeitgeber bei der Nichteinstellung eines Bewerbers die Beweislast dafür trägt, dass diese Benachteiligung aus sachlichen Gründen oder zumindest solchen Gründen erfolgt ist, die nichts mit den in § 1 AGG genannten acht Merkmalen zu tun hat.
Eine Stellenausschreibung, die den Bewerberkreis unter Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen des AGG einschränkt, löst also regelmäßig die Vermutung aus, dass die Bewerberauswahl nicht diskriminierungsfrei erfolgt ist (vgl. § 22 AGG). Die Stellenausschreibung hat auch besondere Bedeutung dafür, welche Differenzierungsgründe in einem späteren gerichtlichen Verfahren noch berücksichtigt werden können.
Aus diesen Gründen muss der Stellenausschreibung aus Arbeitgebersicht besondere Aufmerksamkeit geschenkt und zur Minimierung eventueller Haftungsrisiken besondere Bedeutung zugemessen werden
Grundsatz des AGG
- Dokument in Textverarbeitung übernehmen
Grundsatz | |
---|---|
Ein Arbeitsplatz darf weder öffentlich noch innerbetrieblich unter Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des AGG ausgeschrieben werden, vgl. §§1, 7, 11 AGG[1]. |
Das bedeutet: Eine Ausschreibung darf weder an
|
Anknüpfungspunkt Geschlecht
Hier muss insbesondere berücksichtigt werden, dass das Bundesverfassungsgericht neben dem männlichen und weiblichen Geschlecht ein weiteres, drittes Geschlecht anerkannt hat.[2] Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen (sog. intersexuelle Menschen), haben (seit 22.12.2018) die Möglichkeit, im Geburtenregister neben den Angaben "männlich", "weiblich" sowie dem Offenlassen des Geschlechtseintrags die vom BVerfG geforderte weitere positive Bezeichnung zu wählen; diese lautet "divers".[3] Diese Änderungen müssen auch im Arbeitsrecht, vor allem bei Stellenausschreibungen beachtet werden, und zwar durch die Ergänzung der bisherigen Geschlechtsbezeichnungen "männlich" (m) und "weiblich" (w) um "divers" (d).
Anknüpfungspunkt Geschlecht
Falsch: | Richtig: |
---|---|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ausnahmsweise erlaubt: | Anmerkung: |
---|---|
|
Anknüpfung an Geschlecht stellt zwar eine Benachteiligung von Frauen dar, ist wegen der Art der konkreten Tätigkeit aber erlaubt. |
|
Geschlechtsspezifische Ausschreibung stellt zwar eine Benachteiligung von Männern dar, ist wegen der Art der konkreten Tätigkeit aber erlaubt. |
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen