1 Grundlagen und Pflichten
Welcher Mittel der Arbeitgeber sich bedient, um bei einer beabsichtigten Einstellung von Arbeitnehmern eine möglichst große Auswahl zu haben und möglichst qualifizierte Arbeitnehmer zu finden (z. B. Anzeigen in Presse oder Internet, Einschaltung der Agentur für Arbeit oder privater Arbeitsvermittler), ist grundsätzlich seine Sache. Insbesondere haben Bewerber oder einzelne Arbeitnehmer des Betriebs keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber offene Stellen ausschreibt.
Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebs ausschreibt, aber auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
2 Innerbetriebliche Stellenausschreibung/Beteiligung des Betriebsrats
Besteht ein Betriebsrat, so kann dieser nach § 93 BetrVG verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Die Geltendmachung kann nur durch den örtlichen Betriebsrat, nicht aber den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat erfolgen. Der Betriebsrat kann keine Ausschreibung nur aus Anlass eines konkreten Einzelfalls verlangen. Eine vorher nicht verlangte Ausschreibung kann vom Betriebsrat nicht später zur Begründung der Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG geltend gemacht werden, nachdem die personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 BetrVG bereits eingeleitet ist. Nur wenn zuvor die interne Ausschreibung verlangt, aber nicht durchgeführt wurde, besteht ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats. Die innerbetriebliche Ausschreibung kann auch dann verlangt werden, wenn die Stellen mit Auszubildenden, dualen Studenten oder sonstigen "Nachwuchskräften" besetzt werden sollen.
Hat der Betriebsrat wegen unterbliebener interner Stellenausschreibung der Einstellung die Zustimmung verweigert, kann die Ausschreibung grundsätzlich nicht wirksam im Rahmen des laufenden gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn eine plötzliche und unerwartete Notwendigkeit der Stellenbesetzung auftritt. Im Regelfall ist daher der Einstellungsprozess neu zu starten.
Bei leitenden Angestellten besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dagegen kann der Betriebsrat auch die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die der Arbeitgeber mit Leiharbeitnehmern oder freien Mitarbeitern besetzen will, wenn es sich bei der vorgesehenen Beschäftigung um eine gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung handelt.Das Recht des Betriebsrats, Stellenausschreibungen zu verlangen, besteht auch in Tendenzbetrieben, auch wenn sich die Ausschreibung auf einen Tendenzträger bezieht.
Die Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Stelle ist ausschreibungspflichtig, wenn sie nicht nur geringfügig ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie für mindestens einen Monat vorgesehen ist und mindestens 10 Stunden wöchentlich umfasst.
Eine Mindestdauer der Bewerbungsfrist für interne Stellenausschreibungen enthält das Gesetz nicht. Ein Ausschreibungszeitraum von 2 Wochen ist regelmäßig ausreichend.
Hat der Arbeitgeber dem Verlangen des Betriebsrats entsprochen, so ist er gleichwohl nicht verpflichtet, den Arbeitsplatz mit einem Bewerber aus dem Betrieb zu besetzen. Anders ist dies nur, wenn die Einstellung eines externen Bewerbers gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG verstoßen würde. Dem Arbeitgeber ist es auch nicht verwehrt, gleichzeitig durch Zeitungsinserate oder auf andere Weise Bewerber von außerhalb des Betriebs zu suchen und einzustellen. In diesem Fall müssen inner- und außerbetriebliche Stellenausschreibung aber inhaltlich vollständig übereinstimmen.
Betriebsrat kann Zustimmung verweigern
Wenn der Arbeitgeber entgegen dem Verlangen des Betriebsrats frei werdende Stellen nicht innerhalb des Betriebs ausschreibt, so kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern.
3 Außerbetriebliche Stellenausschreibung
Der Arbeitgeber kann nach seinem Ermessen frei werdende Stellen außerhalb des Betriebs (z. B. durch Anzeigen in Presse oder Internet) ausschreiben. Derartige Ausschreibungen sind noch keine Angebote zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, die nur noch angenommen zu werden brauchen, sondern in der Regel lediglich Aufforderungen für eine schriftliche Bewerbung. Deshalb ist der Arbeitgeber noch nicht zum Ersatz von Vorstellungskosten verpflichtet, wenn sich ein Arbeitnehmer unaufgefordert persönlich vorstellt. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn in der Stellenausschreibung Arbeitnehmer bereits zur persönlichen Vorstellung aufgefordert werden.
4 Diskriminierungsfreie Stellenausschreibung