OFD Karlsruhe, Verfügung v. 17.6.2008, S 230.2/4 - St 142/S 230.2/5 - St 142/S 230.2/9 - St 142

 

1. Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Modelle, Aufteilung der Vergütung in Tätigkeits- und Rechteüberlassungsanteile (§§ 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 6, 50a Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 EStG)

In den letzten Wochen häufen sich Anfragen bezüglich der Aufteilung von Vergütungen, die selbstständige ausländische Fotomodelle im Rahmen einer inländischen Betätigung erhalten. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit als Fotomodell als künstlerisch anzusehen ist und ob neben der Tätigkeitsvergütung auch eine Bezahlung für die Überlassung des Rechts am Bild (sog. Buy-Outs) selbst erfolgt und wie in letzteren Fällen die Aufteilung zu erfolgen hat.

Diese Fragestellungen und die rechtliche Einordnung werden derzeit noch auf Bundesebene erörtert. Bis zum Abschluss der Erörterung wird gebeten, die Prüfung nach folgender Maßgabe vorzunehmen:

Ob ein Fotomodell eine eigenschöpferische, künstlerische Leistung bei Fotoaufnahmen erbringt, muss im Einzelfall entschieden werden. Im Regelfall üben selbstständig tätige Fotomodelle eine gewerbliche Tätigkeit aus. In der Präsentation von Bekleidung und anderen modischen Artikeln ist regelmäßig keine künstlerische Tätigkeit zu sehen. Ggf. kann hier aber eine „ähnliche Tätigkeit” vorliegen. Wird die Vergütung an das Modell für die Überlassung von Nutzungsrechten gezahlt (sog. Buy-Outs), unterliegen diese dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG. Einheitliche Vergütungen sind entsprechend aufzuteilen. Zu weiteren Einzelheiten vergleiche Leitfaden der OFD Rheinland, bekannt gegeben mit Verfügung vom 14.4.2008, S 230.3/42 – St 142.

Zur Frage, ob die Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig erbracht wird, vergleiche BFH-Urteil vom 14.6.2007, VI R 5/06, n.v.. Über die Anwendung des BFH-Urteils wird derzeit allerdings noch beraten.

 

2. Steuererlass für beschränkt Steuerpflichtige im Zusammenhang mit inländischen Spielen der europäischen Vereinswettbewerbe von Mannschaftssportarten (BMF-Schreiben vom 20.3.2008, BStBl 2008l S. 538)

Das vorgenannte BMF-Schreiben ist übergangsweise auch in der FAIR-Datenbank unter LSt -> Aktuell eingestellt.

 

3. Vereinfachungsregelung bei Anwendung der Milderungsregelung auf mehrtägige Turniere (Auslegung des BMF-Schreibens vom 1.8.2002, BStBl 2002l S. 709)

Die Frage, wie der Begriff „Darbietung” des § 50a Abs. 4 Satz 5 EStG in Bezug auf mehrtägige Sportturniere auszulegen ist, wurde zwischenzeitlich bundeseinheitlich abgestimmt.

Im Rahmen eines fünftägigen Badminton-Turniers erhalten die Spieler ein Antrittsgeld für jeden Spieltag von 500 Euro. Nur die Spieler, die das Viertel- und die folgenden Finalspiele erreichen, erhalten ein gestaffeltes Preisgeld.

Wie ermittelt sich der anzuwendende Steuersatz nach § 50a Abs. 4 EStG?

Das Preisgeld ist auf die Turniertage zu verteilen (= Vereinfachungsregelung).

Vorrunde Vorrunde Viertelfinale Halbfinale Finale
Tag 1 Tag 2      
500 Euro 500 Euro 1.000 Euro 2.000 Euro 4.000 Euro

Insgesamt erhält der Sieger des Turniers 8.000 Euro. Der Steuerabzug ermittelt sich wie folgt: 500 Euro + 500 Euro + 1.000 Euro + 2.000 Euro + 4.000 Euro = 8.000 Euro verteilt auf 5 Turniertage = 1.600 Euro je Darbietungstag. Der Steuerabzug beträgt jeweils 20 % von 1.600 Euro = 320 Euro, insgesamt also 5x 320 Euro = 1.600 Euro.

Alternativ kann auch eine taggenaue Berechnung durchgeführt werden, die allerdings erheblich aufwändiger ist.

Vorrunde Vorrunde Viertelfinale Halbfinale Finale
Tag 1 Tag 2      
500 Euro 500 Euro 1.000 Euro 2.000 Euro 4.000 Euro
10 % von 500 Euro 10 % von 500 Euro 15 % von 1.000 20 % von 2.000 20 % von 4.000
= 50 Euro = 50 Euro Euro = 150 Euro Euro = 400 Euro Euro = 800 Euro

Bei der taggenauen Berechnung ergeben sich insgesamt 1.450 Euro Abzugsteuer nach § 50a Abs. 4 EStG.

 

4. Steuererlass Leichtathletik-WM 2009

Die Leichtathletik-WM 2009 wird von der BOC 2009 GmbH ausgerichtet. Diese hat einen Antrag auf Steuererlass gem. § 50 Abs. 7 EStG gestellt. Der Erlass wurde ausschließlich für die Einkommensteuer der beschränkt steuerpflichtigen Athleten ausgesprochen, die auf die von der BOC 2009 GmbH übernommenen Reise- und Übernachtungskosten entfällt.

Ein Steuererlass für die Preisgelder der beschränkt steuerpflichtigen Athleten wurde abgelehnt, da auch im Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 bzw. der Fußball-Frauen-WM 2011 ein derartiger Erlass nicht ausgesprochen wurde.

Der weitergehende Antrag, den Steuererlass auch für die Zahlungen an ausländische Kongressteilnehmer auszusprechen, wurde abgelehnt, da keine der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte (insbesondere keine sportlichen Darbietungen) vorliegen.

 

5. Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2009

Im Entwurf des JStG 2009 ist vorgesehen, die Regelungen zum Steuerabzug nach § 50a EStG (inklusive §§ 49, 50 EStG, §§ 73 ff. EStDV) neu zu fassen und europarechtskonform umzugestalten. Der Gesetzentwurf soll im Herbst 2008 verabschiedet werden. Über die weiteren E...

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